Kann ich während der Karenz eine Beschäftigung ausüben?
Mütter und Väter können während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung sowohl zum/zur Arbeitgeber/in, zu dem/der das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, als auch zu einem/einer anderen Arbeitgeber/in ausüben.Bei dieser Beschäftigung darf das Entgelt im Kalendermonat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.
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Es gibt auch die Möglichkeit, mit dem/der Arbeitgeber/in, mit dem/der das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze in der Dauer von höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr (z.B. Urlaubs- oder Krankenstandsvertretung) zu vereinbaren.
Wie bei der geringfügigen Beschäftigung während der Karenz handelt es sich um ein zweites, vom karenzierten Arbeitsverhältnis unabhängiges befristetes neues Arbeitsverhältnis.
Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahrs in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Mit Zustimmung des/der Arbeitgebers/in, mit dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, kann eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze auch mit einem/einer anderen Arbeitgeber/in vereinbart werden.